Die Cannabispflanze und alle Pflanzenteile sind als Betäubungsmittel eingestuft und unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung.
Antrag auf Kostenübernahme
Vor der ersten Verordnung von medizinischem Cannabis muss eine Genehmigung der zuständigen GKV des Patienten eingeholt werden. Erst nach erteilter Genehmigung kann mit der Behandlung begonnen werden. Andernfalls müssen Patienten selbst für die Therapiekosten aufkommen.
Für den Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzlichen Versicherungen dürfen
Zusätzlich muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im Ganzen oder einzelne, jeweils schwerwiegende Symptome bestehen.1
Beispielsweise kann Cannabis im Rahmen einer Chemotherapie gegen starke Schmerzen und durch die Chemotherapie bedingte Übelkeit und Erbrechen verschrieben werden. Dabei wird der Krankheitsverlauf zwar nicht direkt beeinflusst, aber Begleitsymptome werden gelindert. Dies gibt den Patienten ein Stück weit Lebensqualität zurück.
Die Therapie-Verantwortung trägt hierbei der behandelnde Arzt. Dieser wägt mögliche Nebenwirkungen gegen zu erwartende Wirkungen unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes und bestehender Therapie ab.
Der Antrag auf Kostenübernahme ist durch die Patienten selbst bei der Krankenkasse einzureichen. Die inhaltliche Ausgestaltung des Antrags auf Kostenübernahme sollte aber gemeinsam mit dem Arzt erfolgen. Folgende Unterlagen sollten von bereitgestellt werden:
Ärztliche Stellungnahme
Stellungnahme der Patienten
Die Genehmigungswahrscheinlichkeit kann zusätzlich durch folgende Unterlagen erhöht werden: Sammlung relevanter Arztberichte, Entlassungsbriefe, Beschwerdetagebücher, etc.
Die GKV hat folgende Fristen für die Prüfung des Kostenübernahmeantrags gesetzt:
Generell dürfen auf ärztliche Verordnung erworbene Betäubungsmittel in der für die Reisedauer angemessenen Menge aus- und eingeführt werden. Die entsprechenden Betäubungsmittel dürfen nur vom Patienten selbst mitgeführt werden. Eine Mitnahme durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.
Für eine Reise innerhalb der Staaten des Schengener Abkommens darf medizinisches Cannabis für eine Dauer von bis zu 30 Tagen mit sich geführt werden. Diese Regelung gilt nur, wenn der Patient Bürger eines Vertragsstaates des Schengener Abkommens sind.
Zum Verreisen benötigen Sie die „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens. Diese Bescheinigung ist vor Reiseantritt durch den behandelnden Arzt auszufüllen und durch das zuständige Gesundheitsamt zu beglaubigen. Das Formular und eine Liste der zuständigen Stellen sind zu finden auf der Webseite der Bundesopiumstelle des BfArM www.bfarm.de unter der Kategorie „Reisen mit Betäubungsmitteln“.
Bei Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens gibt es keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln. Daher rät die Bundesopiumstelle, sich nach dem Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB − Guidance for Travellers) zu richten. Den Vorgaben entsprechend sollte eine mehrsprachige Bescheinigung, ausgestellt von dem verschreibenden Arzt, mit detaillierter Aufführung des Wirkstoffes, der entsprechenden Einzel- und Tagesdosis, sowie der Dauer der Reise mit sich geführt werden. Diese Bescheinigung muss ebenfalls von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden und ist dem Leitfaden zufolge für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen zulässig. Für die Form dieser Bescheinigung gibt es keine allgemeingültigen Vorgaben. Ein Muster finden Sie auf der Webseite der Bundesopiumstelle des BfArM www.bfarm.de unter der Kategorie „Reisen mit Betäubungsmitteln“.
Die rechtliche Lage ist im jeweiligen Reiseland unbedingt vor Reiseantritt individuell abzuklären, da unter Umständen beispielsweise zusätzliche Importgenehmigungen notwendig sind oder die Mitnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich verboten ist.
Für aktuelle Empfehlungen zum Reisen mit Betäubungsmitteln prüfen Sie bitte die jeweiligen Vorgaben und Informationen des BfArM und des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes.
1 § 31 Absatz 6 SGB V